Art. 47 · Geschützte, schützenswerte und erhaltenswerte Gebäude/ Kulturobjekte
BZO Zonenreglement Schoenenwerd · S. 3 · Original-PDF
, 24 7. Bauvorschriften und Nutzungsziffern 26 § 47 Geschützte, schützenswerte und erhaltenswerte Gebäude / Kulturobjekte Grundsatz Baugesuche, die kantonal geschützte Objekte betreffen, sind der kantonalen Denkmalpflege zur Genehmigung und solche, die schützenswerte und erhaltenswerte Objekte betreffen, der kantonalen Fachstelle Ortsbildschutz zur Stellungnahme zu unterbreiten. Bauliche Massnahmen an solchen Objekten sind frühzeitig, d.h. im Zeitpunkt des Vorprojektes, mit den kantonalen Fachstellen und der Baubehörde abzusprechen. Es gelten erhöhte architektonische, wohnhygienische und gestalterische Anforderungen hinsichtlich Einordnung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild. Die Objekte sind in den Nutzungsplänen (Bauzonenplan, Gesamtplan, Erschliessungsplänen) dargestellt.
2Darstellung
3Geschützte Objekte Die in den Nutzungsplänen als geschützt bezeichneten Kulturobjekte sind aufgrund ihres architektonischen, kulturellen oder historischen Wertes geschützt. Sie sind entsprechend der Schutzverfügung des Regierungsrates so zu erhalten und zu unterhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Alle Veränderungen an geschützten Kulturobjekten sowohl im Innern als auch am Gebäudeäussern und an deren Umgebung bedürfen der Genehmigung der kantonalen Denkmalpflege. Insbesondere auch für die Erneuerung und Änderung von Farben, Materialien, Details wie Fenster, Fensterläden, Türen, Verputz, Bedachung, Holzwerk, Detailausführungen etc. ist zusätzlich zur Baubewilligung die Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege erforderlich. Sämtliche Arbeiten sind im Sinne der kantonalen Denkmalpflege und in enger Zusammenarbeit mit ihr auszuführen. 4 Schützenswerte Objekte Die in den Nutzungsplänen als schützenswert bezeichneten Kulturobjekte sind in sich wichtige und charakteristische Bauten inner- oder ausserhalb einer Ortsbildschutzzone oder einer Gebäudegruppe, die als zeittypische Einzelobjekte von Bedeutung sind. Ziel ist es, sie in ihrer ursprünglichen Form (Lage, Stellung, Volumen, Proportion, äussere Erscheinung) sowie in ihrer alten Bausubstanz möglichst ungeschmälert zu erhalten. Ihre Unterschutzstellung ist zu prüfen, insbesondere bei Veränderungs- oder Abbruchgefahr. Ebenso sind die Aussenräume (insbes. die charakteristischen Vorgärten) zu erhalten und die Sicht auf die Häuser darf nicht durch Einfriedungen geschmälert werden. Ein Abbruch soll nur erwogen werden, wenn eine Sanierung unverhältnismässig ist. Er wird nur bewilligt, wenn entweder die Freihaltung im Sinn der Zweckbestimmung ist, oder gleichzeitig ein bewilligungsfähiges Ersatzprojekt mit gesicherter Ausführung und Finanzierung vorliegt. In diesem Fall sind für den Neubau Stellung und Volumen möglichst zu übernehmen. Allfällige Abweichungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der zugehörigen Häusergruppe führen. Gebäudeteile oder Bauphasen, welche bereits vor dem aktuellen Eingriff die Lesbarkeit des Objektes oder das Ortsbild beeinträchtigt haben, dürfen nach entsprechender Stellungnahme der Fachstelle für Ortsbildschutz abgebrochen werden. RRB Nr. 1123 vom 4. Juli 2023 24/31 Einwohnergemeinde Schönenwerd Zonenreglement 5 Erhaltenswerte Objekte Die in den Nutzungsplänen als erhaltenswert bezeichneten Objekte sind charakteristische Bauten inner- oder ausserhalb einer Ortsbildschutzzone, welchen als Bestandteil einer Gebäudegruppe eine Bedeutung zukommt. Sie sollen wenn möglich in Stellung, Volumen und äusserer Erscheinung erhalten werden. Bei einem Umbau sind allenfalls notwendige, dem Ortsbild angepasste oder dem Einzelobjekt angemessene Verbesserungen anzustreben. Im Falle eines unvermeidlichen Abbruchs darf dieser nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig ein bewilligungsfähiges Ersatzprojekt mit gesicherter Ausführung vorliegt. In diesem Fall sind für den Neubau Stellung und Volumen möglichst zu übernehmen. Allfällige Abweichungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der zugehörigen Häusergruppe führen. Gebäudeteile oder -phasen, welche bereits vor dem aktuellen Eingriff die Lesbarkeit des Objektes oder das Ortsbild beeinträchtigt haben, dürfen nach entsprechender Stellungnahme der Fachstelle für Ortsbildschutz abgebrochen werden. RRB Nr. 1123 vom 4. Juli 2023 25/31 Einwohnergemeinde Schönenwerd Zonenreglement 7. Bauvorschriften und Nutzungsziffern
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