Art. 16 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA / Begegnungszone OeBA/B
BZO Zonenreglement Olten · S. 12 · Original-PDF
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen / Begegnungszone OeBA/B
1. Zweck Die Zone für öffentliche Bauten/Begegnungszone leistet als Ort allfälliger Begegnungsstätten einen Beitrag zur Erholung. Sie umfasst Gebiete, die der Attraktivierung des Aareraumes dienen.
2. Nutzung In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen/Begegnungszone dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen erstellt werden. Solche sind zulässig, soweit sie zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich sind, wie insbesondere Restaurationsbetriebe oder andere Formen von Begegnungsstätten mit Publikumsbetrieb. M:\06 Stadtplanung Energie Mobilität Umwelt\04 Nutzungsplanung\01 Zonenplan\13-041 Zonenreglement\Genehmigungsexemplar nachgeführt\Zonenreglement mit Anhängen nachgeführt_Dez.2013.rtf 12
Zonenreglement
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