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Art. 45 · Kantonale Uferschutzzone
BZO Zonenreglement Bellach · S. 23 · Original-PDF
1Zweck Die Gewässer und Ufer sind in ihrer Natürlichkeit zu erhalten und, wo möglich und zweckmässig, in einen naturnahen Zustand zu überführen. Es gelten die entsprechenden Vorschriften der Kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, BGS 435.1419).
2Darstellung Im Gesamtplan dargestellt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.