Art. 26 · Reine Gewerbezone
BZO Zonenreglement Bellach · S. 15 · Original-PDF
RG
1Zweck Zone für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.
2Nutzung Es sind nicht störende bis mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie betriebsnotwendige Wohnungen zulässig. Nicht zulässig sind Betriebe mit vorwiegend Lager- und Umschlagsfunktion.
3Baumasse Vgl. § 57 Bauvorschriften und Nutzungsziffern dieses Reglements.
4Besondere Bestimmungen Ergänzend zu § 24 KBV gilt der Grenzabstand gegenüber anderen Zonen von mindestens 10.0 m auch für Anlagen wie Abstell- oder Lagerplätze. Im Interesse der Gemeinde dienende Entsorgungsstellen können davon ausgenommen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.