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Art. 38 · Fremdreklamen

BZO Zonenreglement Gerlafingen · S. 28 · Original-PDF

1Fremdreklamen sind in den Kernzonen und entlang der Hauptachsen (Hauptstrasse, Bahnhofstrasse, Biberiststrasse, Kriegstettenstrasse, Obergerlafingenstrasse und Wilerstrasse in der 1. Bautiefe, im Minimum jedoch in den ersten 30 Metern ab Rand des öffentlichen Strassenareals, nicht zulässig.

2Als Fremdreklamen werden alle auf privatem und öffentlichem Grund in der Gemeinde Gerlafingen stehenden Werbeformen verstanden, welche an und ausserhalb von Gebäuden direkt oder indirekt der Werbung (Aussenreklamen) dienen und nicht in direktem Bezug zur Liegenschaft stehen (Firmensitz, Produktionsstandort, Geschäftssitz, Verkaufsobjekt usw.).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.