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Art. 39 · Mobilfunkanlagen

BZO Zonenreglement Gerlafingen · S. 28 · Original-PDF

1Visuell als solche erkennbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: ■ 1. Priorität: Industriezone 1 ■ 2. Priorität: Gewerbezone G ■ 3. Priorität: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA, und Mischzone M

2In den übrigen Bauzonen kann eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in den Wohnzonen eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zone bezweckt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.