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Art. 20 · Ortsbildschutzzone

BZO Zonenreglement Gerlafingen · S. 16 · Original-PDF

1Erhaltung des Orts- und Strassenbildes. Schutz der geschichtlich und Zweck architektonisch wertvollen Bauten mit ihrer Umgebung, sorgfältige Einordnung von Um- und Neubauten.

2Sämtliche baulichen Massnahmen haben sich dem Zweck der Zone unterzuordnen. Für neue Bauten oder Aussenräume sind zeitgemässe LöBauweise sungen zu suchen.

3Neubauten müssen sich den städtebaulichen und architektonischen Charakteristika der Gebiete anpassen. Sie haben sich hinsichtlich Stellung der Baukörper, Proportionen, Massstäblichkeit, Volumen, Bauart, Form, Dachform, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung ins traditionelle Orts- und Strassen bild und die Dorfstruktur einzufügen. Relevant sind die Inhalte in den Gebietsbeschrieben im Anhang 1.

4Die in der Tabelle Baumasse in § 7 festgelegten Baumasse für diese GeBaumasse biete sind nur insoweit massgebend, als der Schutzzweck und allfällige Schutzverfügungen und -bestimmungen nicht eine abweichende Mehroder Mindernutzung oder Geschosszahl erfordern.

5Die Baubehörde hat sämtliche Baugesuche vor ihrem Entscheid dem Amt für Raumplanung (Fachstelle Ortsbildschutz) zur Stellungnahme zu Besondere Bestimmungen unterbreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.