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Art. 19 · ausserhalb der Bauzone

BZO Zonenreglement Gerlafingen · S. 7 · Original-PDF

(1) Die Baubehörde kann hochstämmige, standortgerechte Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm mit je 30 m2 Grünfläche anrechnen. (2) Gestützt auf ein Qualitätsverfahren gemäss § 5 Zonenreglement können für das Gemeindehaus 6 Vollgeschosse zugelassen werden. Die damit entstehende zusätzliche Geschossfläche ist über die GFZo hinaus zulässig. (3) Über den obersten zulässigen Vollgeschossen sind Attikageschosse im Sinn von § 17ter KBV nicht gestattet. (4) Das dritte Vollgeschoss ist gegenüber den darunterliegenden Geschossen grundsätzlich klar erkennbar abzusetzen, mit einem Versatz nach innen, sowie mit einem Farb- oder Materialwechsel. (5) Gesamthöhe für Silos 12 m. (6) In der im Zonenplan bezeichneten Mischzone M im Osten von Gerlafingen gelten die Gesamt- und die Fassadenhöhe der W3. Gesamtrevision der Ortsplanung 20. Dez. 2022 Gerlafingen KtSO Zonenreglement Genehmigung Version 5 3. Bauzonen § 19 Kommunale Uferschutzzone ausserhalb der Bauzone, Uf (PBG § 36 Abs. 2)

1Erhaltung, Förderung und Schaffung naturnaher Ufer mit standortgeZweck rechter Ufervegetation und Freihaltung der Uferbereiche von Bauten und Anlagen und Gewährleistung des Hochwasserschutzes.

2Die Nutzung hat sich dem Ziel unterzuordnen; zulässig und notwendig Nutzung sind Unterhalts- und Pflegemassnahmen wie mähen der Borde, verjüngen und durchlichten der Ufergehölze usw. Verjüngungen und Durchlichtungen von Ufergehölzen sind vom Kreisförster anzuzeichnen.

3Die Uferschutzzone ist nach der geltenden Gesetzgebung Art. 41 c GSchV extensiv zu nutzen. Im Gewässerraum sind nur im öffentlichen Interesse liegende, standortgebundene Anlagen zulässig. Nicht zulässig ) sind insbesondere: Lagern von Material, Silageballen und Abfälle aller Art, Errichten von Holzlagern, Lagern von Kompost, Errichten von Zäunen und Gartenanlagen.

4Bauten und bauliche Anlagen sind, wenn sie nicht von ihrem Zweck her Bauten, Anlagen, bauliche Veränderuneinen Standort am Ufer erfordern (inkl. Erholungsnutzungen und Reklagen men), unzulässig. Dies gilt auch für Terrainveränderungen und Veränderungen der Ufer, soweit solche nicht der Renaturierung, der Revitalisierung oder dem notwendigen Unterhalt des Gewässers dienen.

5Der Unterhalt der Bäche richtet sich nach dem „Unterhaltskonzept Gewässer" der Gemeinde. Besondere Bestimmungen

6Unterhaltsmassnahmen sind zulässig (Unterhaltskonzept Gewässer), Verjüngung/Durchforstung von Ufergehölzen sind vom Kreisförster anzuzeichnen. ) plan:team 15 Gesamtrevision der Ortsplanung 20. Dez. 2022 Gerlafingen Kt. SO Zonenreglement Genehmigung Version 5 6. Überlagerungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.