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Art. 49 · Kommunale Landschaftsschutzzone

BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 21 · Original-PDF

KL

1Zweck Die kommunale Landschaftsschutzzone umfasst typische oder empfind-

liche Landschaften, die aus naturkundlichen, ästhetischen und soziokul-

turellen Gründen in ihrem Erscheinungsbild erhalten bleiben sollen. Sie

dient der Erhaltung von reich strukturierten, unverbauten Landschafts-

kammern mir reicher Austattung an Naturelementen.

2Nutzung Das Erstellen von Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, wie Ma-

terialbelagerungen, Aufschüttungen, Entwässerungen sowie weitere

Massnahmen und Nutzungen, welche die Landschaft beeinträchtigen,

dürfen nicht vorgenommen werden.

3Bauten, resp. Ausnahmen Ausnahmen bez. Abs.2 sind für Bienenhäuser und Weidunterstände

möglich, wenn diese zur Bewirtschaftung erforderlich und auf den bean-

spruchten Standort angewiesen sind.

4Schutzziele, Massnahmen Die landschaftliche Gliederung wie auch ihre vielfältige Ausstattung mit

Bäumen, Hecken**, Uferbestockungen*** oder anderer naturnaher Ve-

getation ist ungeschmälert zu erhalten und zu fördern. Schutzziele und –

massnahmen sind im Anhang 1 festgelegt.

5Aufsicht, Unterhalt Zuständig für Aufsicht und Unterhalt ist die Baukommission. Die notwen-

digen finanziellen Mittel für den Unterhalt werden von der Einwohnerge-

meinde im Rahmen des Budgets bereitgestellt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.