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Art. 48 · Kommunale Naturschutzzone

BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 20 · Original-PDF

KN

1Zweck Die kommunale Naturschutzzone dient der Erhaltung und Aufwertung

von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Nutzung Soweit unter den Schutzzielen und –massnahmen nichts anderes fest-

gelegt wird, sind Handlungen, die dem Schutzziel zuwiderlaufen, wie

beispielsweise Errichten von Bauten und Anlagen, Terrainveränderun-

gen, Bewässerungen, Entwässerungen, Umbruch, Verwenden von Dün-

ge- und Pflanzenschutzmittel, Aufforsten, Campieren, Feuer entfachen

usw., nicht gestattet.

3Bauten, resp. Ausnahmen Über begründete Ausnahmen entscheidet die Baukommission.

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4Schutzziele, Massnahmen Schutzziele und –massnahmen sind im Anhang 4 festgelegt.

5Aufsicht, Unterhalt Zuständig für Aufsicht und Unterhalt ist die Baukommission. Die notwen-

digen finanziellen Mittel für den Unterhalt werden von der Einwohnerge-

meinde im Rahmen des Budgets bereitgestellt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.