Art. 44 · Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 18 · Original-PDF
1Zweck Die Gestaltungspläne bezwecken eine gute, angepasste Überbauung,
Gestaltung und Erschliessung von zusammenhängenden Flächen ge-
mäss § 44 ff PBG.
2Anwendung Die Gestaltungsplanpflicht gilt für die Kernzone St. Urs, Kernzone Zen-
trum, Wohnzone für verdichtete Bauweise W2D sowie in allen speziell im
Bauzonenplan bezeichneten Gebieten.
3Mindestanforderungen a Für Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht gelten generell die folgenden
Mindestanforderungen:
–Aufzeigen eines gesamtheitlichen Baukonzeptes. Dieses soll Auskunft
geben über die Bauweise, Nutzungsverteilung, Freiraumgestaltung,
Spiel-plätze und Fussgängerverbindungen.
–Aufzeigen einer haushälterischen, wohngerechten Erschliessung in Er-
gänzung der Erschliessungspläne, sowie die Organisation der Parkie-
rung.
–Rücksichtnahme auf bestehende Orts- und Strassenbilder oder intakte
Landschaftsteile, Grünflächen und Bepflanzungen.
–Grünflächen (Siedlungs- und Erholungsräume) sind mit siedlungsge-
rechter Anordnung der Bepflanzungen (Hochstammbäume) mit einhei-
mischen und standortgerechten Arten im Baukonzept darzustellen.
–Im Gestaltungsplan ist die Bauetappierung aufzuzeigen.
b Für die einzelnen Gebiete mit Gestaltungsplan-Pflicht gelten zusätzlich
spezifische Minimalanforderungen und Hinweise gemäss Anhang 3.
4Rechtsgültige Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bauzonenplanes bereits gültige GeGestaltungspläne staltungspläne behalten ihre Rechtskraft, soweit diese im Plan mit dem
entsprechenden Regierungsratsbeschluss vermerkt sind. Alle andern
werden ausser Kraft gesetzt gemäss Anhang 2.
5Ausnahmen Die Baubehörde kann für kleinere Bauvorhaben sowie für An-, Um- und
Aufbauten, unter Einhaltung der jeweiligen Zonenbestimmungen, auf die
Gestaltungsplanpflicht verzichten, wenn dadurch die Gesamtüberbauung
nicht ungünstig präjudiziert und die geplante oder mögliche Erschlie-
ssung des grossflächigen Gebietes nicht beeinträchtigt wird. Für freiste-
hende Neubauten ist der Gestaltungsplan in jedem Fall obligatorisch.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.