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Art. 8 · Nutzweise
BZO Weiningen · S. 7 · Original-PDF
1. In der Kernzone sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig.
2. Mässig störend sind Nutzweisen, die hinsichtlich Erscheinung und Verkehrsaufkommen mit der Wohnnutzung noch vereinbar sind und in der Regel während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden. Als solche gelten insbesondere herkömmliche Gewerbebetriebe und andere vergleichbare Nutzweisen.
6 Bau- und Zonenordnung Umnutzung von Ökonomiegebäuden
| Vollgeschosse | max. | 2 *) |
|---|---|---|
| Dachgeschosse | max. | 2 |
| Gebäudelänge | max. | 30 m |
| Gebäudebreite | max. | 16 m |
| Grundabstand allseitig | min. | 3.5 m |
| Fassadenhöhe: - Grundmass traufseitig - Zuschlag giebelseitig für Bauten mit Schrägdächern | max. max. | 8.1 m *) 7 m |
Tabelle von S. 7 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.