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Art. 5 · Bestehende, grau bezeichnete Gebäude
BZO Weiningen · S. 6 · Original-PDF
1. Die im Kernzonenplan grau bezeichneten Gebäude dürfen gemäss den Vorschriften von Art. 4 um- oder wiederaufgebaut werden. 2. Wird nicht nach den Vorschriften von Art. 4 gebaut, gelten die Vorschriften für Neubauten gemäss Art. 7.
5 Bau- und Zonenordnung Bestehende, weiss bezeichnete Gebäude
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.