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Art. 40
BZO Weiningen · S. 21 · Original-PDF
1. Ersatz- und Neubauten müssen in energiesparender Bauweise erstellt werden. Der Wärmebedarf darf 90 % der jeweils aktuellen gesetzlichen Standards nicht übersteigen.
2. Zur Erzeugung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser dürfen keine fossilen Energieträger eingesetzt werden. Ein Anschluss an einen Fernwärmeverbund ist aber ausdrücklich zulässig, auch wenn dieser nicht mit fossilfreien Energieträgern betrieben wird.
Terrassenüberbauungen Zulässigkeit
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.