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Art. 3 · Einordnungsgrundsätze

BZO Weiningen · S. 6 · Original-PDF

In der Kernzone werden an die ortsbauliche und architektonische Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Um- und Neubauten sollen zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Orts- und Strassenbildes von kantonaler Bedeutung beitragen. Bauten, Anlagen und Umschwung müssen sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung als auch in einzelnen Aspekten wie Situierung und Abmessungen, Gliederung und Dachform, Materialien und Farbgebung, Terrain- und Freiraumgestaltung gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen.

Bestehende, rot bezeichnete Gebäude

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.