Art. 19 · Nutzweise
BZO Weiningen · S. 12 · Original-PDF
1. In der Zentrumszone sind Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen, Läden, öffentliche Nutzungen sowie höchstens mässig störende Betriebe zulässig.
2. Mässig störend sind Nutzweisen, die hinsichtlich Erscheinung und Verkehrsaufkommen mit der Wohnnutzung noch vereinbar sind und in der Regel während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden. Als solche gelten insbesondere herkömmliche Gewerbebetriebe und andere vergleichbare Nutzweisen.
3. Das Erdgeschoss darf strassenseitig bis auf eine Gebäudetiefe von 8 m nur zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
4. Für Kleinbauten und Anbauten gemäss Art. 35 gilt eine maximale Überbauungsziffer von 5 %.
11 Bau- und Zonenordnung Abgrabungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.