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Art. 15 · Umgebungsgestaltung

BZO Weiningen · S. 10 · Original-PDF

1. Die traditionelle Umgebungsgestaltung ist bei Umbauten in ihrer Eigenart möglichst zu übernehmen. Bei Ersatz- und Neubauten ist sie unter Beachtung der herkömmlichen Vorplatz- und Vorgartenstruktur weiterzuentwickeln.

2. Am massgebenden Terrain sind möglichst wenige Veränderungen vorzunehmen.

3. Die im Kernzonenplan bezeichneten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang oder Fällung durch ortsübliche Arten zu ersetzen.

4. Minimal 20 % der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als unbefestigte grüne Fläche zu erhalten und zu unterhalten. Diese darf weder als Abstell- noch als Lagerplatz verwendet werden.

5. Die im Kernzonenplan bezeichneten Freiräume dürfen, abgesehen von vereinzelten gut in die Umgebung integrierten Besonderen Gebäuden mit einer Fläche von höchstens 10 m2, nicht überbaut werden und sind überwiegend zu begrünen. Kleinere örtliche Abweichungen sind zulässig, wenn ein flächengleicher und zusammenhängender Freiraum gewährleistet bleibt.

6. Die im Kernzonenplan bezeichneten Besonderen Aussenräume sind Veränderungen von Strassen- und Platzräumen mit Einschluss der angrenzenden Vorplätze und Vorgärten sowie unter Wahrung der herkömmlichen Materialien und Charakteristik vorzunehmen. Vorgärten dürfen nicht durch Autoabstellplätze verdrängt werden.

7. Die im Kernzonenplan bezeichneten Brunnen sind einschliesslich der Brunnenplatzpflästerung zu erhalten. Bei einem Ersatz infolge bautechnischer Mängel sind sie durch Brunnen mit gleichwertiger, ortstypischer Erscheinung zu ersetzen.

9 Bau- und Zonenordnung Reklamen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.