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Art. 5 · Umbau oder Ersatzbau

BZO Unterengstringen · S. 5 · Original-PDF

1Die bestehenden Gebäude dürfen unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils und des herkömmlichen Erscheinungsbildes umgebaut oder wieder aufgebaut werden. Ersatzbauten unterliegen, unter Vorbehalt der Abparzellierung und von Art. 6.1, keiner Ausnützungsbeschränkung. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.

2Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes liegt. Umbau oder Ersatzbau

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.