Art. 2 · Massgebende Pläne
BZO Unterengstringen · S. 15 · Original-PDF
BO Zonenplan der Gemeinde Unterengstringen Der diesem Bericht beigefügte Zonenplan im Massstab 1:10 000 dient lediglich der Orientierung. C. Ergänzungspläne und Erläuterungen 1. Kernzonenplan mit Erläuterungen Dorfkerne, die in ihrer Eigenart erhalten werden sollen, werden in der Nutzungsplanung der Kernzone zugewiesen. Die Bau- und Zonenordnung kann unter Wahrung schutzwürdiger Interessen die Anordnung und die Art der Bauten weitgehend festlegen (s. PBG § 50), so z.B.: - Die Bauten auf bestimmte Linien und Fluchten einordnen (z.B. Strassengrenzen, Baulinien, Gebäudefluchten). - Besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung der Bauten erlassen. - Gebietsweise oder für bestimmte Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken vorschreiben. -----------------------------------------------
1Änderungen von der Gemeindeversammlung beschlossen am 01. Dezember 2010.
Namens der Gemeindeversammlung
Der Präsident: P. Trombik
Der Gemeindeschreiber: J. Engeli
Durch die Baudirektion genehmigt mit Verfügung Nr. 135/11 vom 28.Oktober 2011.
Für die Baudirektion: Ch. Zimmerhakl Im Interesse einer Erhaltung der heute bestehenden Bausubstanz im alten Dorfteil sowie einer Wahrung der örtlichen Eigenart werden im Kernzonenplan folgende Regelungen getroffen: - Gebiete mit Vorschriften über die Stellung der Bauten und der seitlichen Abstände. - Bereich über die Stellung der Fassaden. - Festlegen von Firstrichtung. In der Bauordnung wurden diese Festlegungen noch detailliert und mit zusätzlichen Bestimmungen (Umbauten, Grundmasse, Erscheinung) ergänzt. Der diesem Bericht in verkleinertem Massstab beigefügte Kernzonenplan dient lediglich der Orientierung. -----------------------------------------------
Die revidierte Bau- und Zonenordnung tritt mit der Publikation vom 04. November 2011 in Kraft. 13 2. Aussichtsschutz Sparrenberg und Weid
a)Aufgabe und Inhalt des Aussichtsschutzes In Ergänzung der kantonalen und regionalen Aussichtsschutzbestimmungen wurden am Gubristhang die Aussichtslage Sparrenberg und Weid in den kommunalen Landschaftsplan aufgenommen. Der Zonenplan legt entlang der Sparrenbergstrasse und der Linienführung des geplanten Panoramaweges in der Weid Aussichtsschutz fest. Diese Festsetzung bezweckt die Sicherung der bestehenden Aussicht. Dabei werden entsprechende Bestimmungen mit Aussichtschutzplänen ergänzt. Die diesem Bericht in verkleinertem Massstab beigefügten Aussichtsschutzpläne dienen lediglich der Orientierung.
b)Die Aussichtsschutzfestlegungen im Gebiet Weid Die Bauten nördlich der Weidstrasse verengen die Aussicht nur unwesentlich. Zur langfristigen Sicherung der bestehenden Aussicht wird folgende Regelung getroffen:
–Gebäudehöhe und Firsthöhe max. 7,5 m im Baugebiet nördlich der Weidstrasse.
–Parzelle 2259; Gebäudehöhe und Firsthöhe max. 6,0 m. Damit das heutige Ortsmuseum (Hauptgebäude der Parzelle 1446) in seiner Art langfristig erhalten werden kann, ist dieses Gebäude von den obigen Aussichtsschutzbestimmungen ausgenommen. Aussichtsschutzbestimmungen in der Weid: 14
c)Aussichtsschutzfestlegungen im Gebiet Sparrenberg Die Aussichtslage entlang der Sparrenbergstrasse wird heute nicht störend beeinträchtigt. Die Höhe der Bauten in der Zone L nördlich der Rebhaldenstrasse ragen nicht wesentlich in die untere Aussichtsbegrenzung hinein. Mit der in dieser Zone erlaubten Höhe der Bauten wird die untere Aussichtslinie nicht gestört. Eine Beschränkung der Aussicht kann jedoch mit hochstämmigen Bäumen eintreten. Oberhalb der Bauzone gilt ein Verbot von hochstämmigen Bäumen (Ausnahme: Obstbäume und unter Schutz gestellte Bäume). Aussichtsschutzfestlegung im Gebiet Sparrenberg: 15 D. Waldabstandslinienpläne
a)Aufgabe und Inhalt der Waldabstandslinien Waldabstandslinien bezwecken einerseits, den Waldrand vor Überbauungen zu schützen und andererseits, Überbauungen vor dem Wald zu schützen (fallende Bäume, Beschattungen etc.). Im PBG wird in § 66 vorgeschrieben, dass die Waldabstandslinien in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen sind. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden. Die diesem Bericht in verkleinertem Massstab beigefügten Waldabstandslinienpläne dienen lediglich der Orientierung.
b)Waldabstandslinien-Festlegung Die in den Waldabstandslinienplänen festgelegten Waldabstandslinien werden auf 30 m in der Landhauszone und 30 m respektive 20 m in der Industriezone festgelegt. Ausnahmen bilden die in den Plänen ersichtlichen, bestehenden Bauten, die heute schon näher zum Wald stehen. 16
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19 E. Gefahrenkartierung Naturgefahren, Limmattal 1 Es besteht die Gefahrenkarte Hochwasser mit eingezeichneten Gefahrenstufen. Die Gefahrenkartierung wurde vom Gemeinderat am 19. Mai 2008 beschlossen und von der Baudirektion am 17. Dezember 2008 verfügt. 1 20
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.