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Art. 9 · Dächer

BZO Uitikon · S. 10 · Original-PDF

1 Bei Hauptgebäuden sind nur gerade oder geknickte Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig, wobei die Neigung mit derjenigen der benachbarten Altbauten harmonieren soll und in der Regel 35° alter Teilung nicht unterschreiten darf. Für Kleinbauten und Anbauten im Sinne des PBG sind Pult- und Walmdächer zulässig. Dächer 2 Die Dächer sind in herkömmlicher Weise auszubilden. 3 Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss in Form von Schleppgauben, Giebellukarnen oder Ochsenaugen gestattet. Sie müssen sich bezüglich Form, Grösse, Anordnung, Material und Farbe gut dem Dach und dem Gebäude anpassen. Bei den im Detailplan 1:500 rot eingetragenen Gebäuden können Dachaufbauten verweigert werden. Kreuz- oder Quergiebel sind nur bei den im Detailplan speziell bezeichneten Dächern zulässig. 4 Pro 50 m2 Dachfläche ist bei den im Detailplan rot eingetragenen Gebäuden ein Dachfenster mit max. 0,5 m2 und bei den übrigen Gebäuden ein Dachfenster mit max. 0,7 m2 Glasfläche zulässig. Die Dachfenster sind hochrechteckig anzuordnen. Werte unter 50 % sind abzurunden. 5 Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 6 Allfällige Alternativ-Energieanlagen sind möglichst unauffällig ins Dach einzubauen. Der Einbau ist nur bei besonders guter Gestaltung gestattet. 7 Kamine, Cheminéekamine und technisch bedingte Aufbauten sind unauffällig einzuordnen und müssen in den Baugesuchplänen dargestellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.