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Art. 8 · Fassaden

BZO Uitikon · S. 9 · Original-PDF

1 Die Aussenwände sind in der Regel grossflächig zu gestalten, die Gliederung erfolgt durch Anordnung und Gestaltung der Öffnungen und durch allfällige Vorbauten. 2 Bei Renovationen sind die ursprünglichen Materialien zu erhalten oder zu restaurieren; überdies ist die herkömmliche Bauweise anzustreben. Für Um- und Neubauten sind die herkömmlichen Materialien zu verwenden. Putz mit Fantasiestrukturen, grelle oder ausgefallene Farben, reflektierende Materialien und Kunststoffe sind unzulässig. 3 Die Fensteröffnungsfläche darf nicht mehr als 40 % der betreffenden Fassadenfläche ausmachen. 4 Bei Renovationen und Umbauten sind die herkömmlichen zweiflügligen Fenster mit Einfassungen und aussenliegender Sprossenteilung zu verwenden. Die Zusammenfassung zu Fenstergruppen oder Reihenfenstern ist in der herkömmlichen Weise vorzunehmen. 5 Fenster haben hochrechteckige Formen aufzuweisen. In Ausnahmefällen sind quadratische Fenster zulässig. Ausser für Schau- und Atelierfenster darf die Fläche des Einzelfensters 2,5 m2 nicht überschreiten. 6 Türen sind in Form, Material und Gestaltung auf die Fenster, die Holzteile und die gesamte Fassadengestaltung abzustimmen. 7 Aussentreppen sind in der Regel in Holz oder Naturstein auszuführen. 8 Bei Renovationen und Umbauten sind als Balkone nur traufseitig angebrachte Lauben zulässig, die nicht über die Dachtraufe hinausreichen, Balkone und Lauben sind in der Regel in Holz oder Naturstein auszuführen. 9

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.