Art. 21 · Hecken, Gehölze, Uferbepflanzungen, Einzelbäume
BZO Zonenreglement Dornach · S. 17 · Original-PDF
1 Hecken, Gehölze:
Gemäss § 20 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz dürfen Hecken und andere Lebensräume von bedrohten Tier- und Pflanzenarten weder entfernt noch vermindert werden. Das sachgemässe Zurückschneiden ist gestattet.
2 Ufergehölz:
Gemäss § 39 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz dürfen Schilf-, Baum- und Gebüschbestände an Flüssen und Bächen nicht entfernt oder vermindert werden.
Verjüngungen und Durchlichtungen von Gehölzen sind mit Zustimmung des Kreisförsters gestattet.
3 Einzelbäume:
Die im Zonenplan bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind geschützt. Verboten sind alle Massnahmen, die direkt oder indirekt den Erhalt des Baumes gefährden.
Die Beseitigung aus zwingenden Gründen (Krankheit, Alter, Gefährdung) bedarf der Genehmigung der Bau-/Werk- u. Planungskommission. Diese regelt die Ersatzpflanzung mit artgleichen bzw. standortheimischen Bäumen. Die Gemeinde kann sich an den Kosten für die Ersatzpflanzung beteiligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.