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Art. 5 · Verhältnis zu anderen Vorschriften und Inventaren

BZO Oberengstringen · S. 5 · Original-PDF

1Die Kernzonenbestimmungen dienen dem Ortsbildschutz. Der Schutz von Einzelobjekten erfolgt durch Schutzmassnahmen gemäss § 205 ff PBG. Diese Schutzanordnungen gehen den Kernzonenvorschriften vor.

2Das kommunale Bauinventar wie auch die überkommunalen Inventare sind zu berücksichtigen.

3Bei inventarisierten Gebäuden bedingen Rückbau wie auch Ersatzbau die Entlassung aus dem Inventar. 2/20

4Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.

5Bei bewilligungspflichtigen Projekten wird empfohlen, die örtliche Baubehörde bereits während der Projektierung beizuziehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.