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Art. 81 · Es sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° bis 50° alter

BZO Dietikon · S. 7 · Original-PDF

Teilung (entspricht 44g bis 56g neuer Teilung) zulässig, wobei im unteren Teil des Daches konstruktiv bedingte Reduktionen der Dachneigung (Aufschieblinge) gestattet sind. Das Dach ist entsprechend der herkömmlichen Bauweise allseitig vorspringend auszugestalten. In der Regel haben Dachvorsprünge traufseits mind. 80 cm und giebelseits mind. 50 cm zu betragen. Trauf- und Ortsgesimse sind schlank zu gestalten. Dächer 6 Die Dächer sind einheitlich und ganzflächig mit Ziegeln erdfarbener Tönung zu decken. Für kleinere An- und Nebenbauten kann von dieser Regelung abgewichen werden, sofern das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Solaranlagen sind gestattet, soweit sie sich gut in das Dach einfügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.