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Art. 301 · Die Dachfläche hat in einem gestalterisch guten Verhältnis zur Fassadenfläche

BZO Dietikon · S. 20 · Original-PDF

zu stehen. Dacheinschnitte, Dachaufbauten und liegende Dachfenster müssen sich konstruktiv und in Form und Material gut in das Hauptdach einpassen und sind einfach zu gestalten. Sie sind bezüglich Belüftung und Belichtung auf das Notwendigste zu beschränken. Dachgestaltung Dacheinschnitte und Dachaufbauten dürfen insgesamt nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Zudem sind einzelne, liegende Dachfenster zulässig. Die Dachbelichtungen sind zweckmässig anzuordnen. Art. 30 a2 Flachdächer sind zu begrünen, sofern dies keine übermässige Nutzungseinschränkung verursacht. Flachdächer Art. 30 b5 In flachem Gelände sind Abgrabungen unzulässig. In geneigtem Gelände sind nur bei anrechenbaren Untergeschossen Abgrabungen erlaubt, sofern das Mass der zulässigen Gebäudehöhe ab dem gestalteten Terrain eingehalten bleibt und die Abgrabungen seitlich höchstens ¾ der zugehörigen Fasadenlänge umfassen. Abgrabungen Zulässig sind in allen Fällen Abgrabungen für Gebäudeteile und Anlagen gemäss § 293 Abs. 2 PBG. Aufschüttungen sind zu minimieren und mit einer möglichst naturnah gestalteten Böschung auszuführen. Aufschüttungen

Nutzung2 1 Abstellplatz pro … m GF
Güteklasse BGüteklasse CGüteklasse D
Wohnen Dienstleistungen - publikumsintensiv - publikumsorientiert - nicht publikumsorientiert Lebensmittelläden Übrige Läden Industrie, Gewerbe90 65 90 120 65 120 25080 45 60 80 45 80 17080 30 40 50 30 50 130

Tabelle von S. 20 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.