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Art. 291 · Abstandsvorsch

BZO Dietikon · S. 19 · Original-PDF

. a) Herabsetzung

des Grenzab-

standes Die Grundabstände dürfen in allen Zonen je weggelassenes Vollgeschoss um 1.0 m herabgesetzt werden. Vorbehalten bleibt der kantonalrechtliche Mindestabstand. Bei Näherbaurechten gemäss § 270 Abs. 3 PBG hat der Nachbar im Baubewilligungsverfahren seine schriftliche Zustimmung zu erklären und die Pflicht, den gemäss § 270 Abs. 3 PBG erforderlichen Grenzabstand einzuhalten, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zulasten seines Grundstückes im Grundbuch anmerken zu lassen. b) Anmerkung c) Besondere Gebäude Für besondere Gebäude gemäss § 49 Abs. 3 PBG gilt ein Grenzabstand von 3.5 m resp. ein solcher von mindestens 1 m, sofern das Gebäude eine Grundfläche von 20 m2 nicht überschreitet. Der Grenzbau ist mit Zustimmung des Nachbarn zulässig. Der Strassenabstand beträgt für unterirdische Gebäude 3.50 m. d) Strassenabstand 18

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.