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Art. 201 · In allen Wohnzonen sind neben Wohnungen nur Betriebe und andere Nutzungen …

BZO Dietikon · S. 13 · Original-PDF

In allen Wohnzonen sind neben Wohnungen nur Betriebe und andere Nutzungen zulässig, sofern diese Nutzweise Allgemein a) ihrem Wesen nach b) von der Funktion her c) in der Massstäblichkeit der baulichen Erscheinung d) von den Auswirkungen auf die Nutzungsordnung und die Umwelt in die entsprechende Zone passen und nur beschränkte Emissionen aufweisen. Art. 20 a2 Wohnzonen ohne Gewerbeerleichterung In den Wohnzonen ohne Gewerbeerleichterung sind lediglich nicht störende Betriebe und Nutzungen im Sinne von Art. 20 BO gestattet. Art. 20 b2 In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung sind mässig störende Betriebe und Nutzungen im Sinne von

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.