Art. 195 · Ist eine Fassade länger als 15.0 m, so ist der Grundabstand um ¼ der Mehrlänge, …
BZO Dietikon · S. 12 · Original-PDF
Ist eine Fassade länger als 15.0 m, so ist der Grundabstand um ¼ der Mehrlänge, höchstens aber auf den maximalen Grenzabstand gemäss Art. 18 zu erhöhen. Diese Regelung gilt nicht für dauernd gewerblich genutzte ErdgeMehrlängenzuschlag 11 Hochbauabteilung schosse sowie die darunter liegenden Untergeschosse in den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung. Wird der zonengemässe Gebäudeabstand durch eine nachbarliche Vereinbarung im Sinne von § 270 Abs. 3 PBG unterschritten, wird der Mehrlängenzuschlag unter Beachtung des maximalen Grenzabstandes gemäss Art. 18 aus der Summe der massgeblichen Fassadenlängen nach folgender Berechnungsmethode ermittelt: = L – 15 m x gsoll – geff
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gsoll – 4 m MLZ = Mehrlängenzuschlag L = Summe der Gebäudelängen geff = Effektiver Gebäudeabstand gsoll = Vorgeschriebener Gebäudeabstand Der aus Abs. 1 resultierende Mehrlängenzuschlag darf nicht unterschritten werden
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