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Art. 151 · Der Abbruch von Bauten, Bauteilen oder Bestandteilen der Umgebungsgestaltung …

BZO Dietikon · S. 9 · Original-PDF

Der Abbruch von Bauten, Bauteilen oder Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist zulässig, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaues gesichert ist. Abbruch B. Quartiererhaltungszone2 Art. 15 a2 Bei Ersatzbauten und Umbauten ist das bisherige Gebäudevolumen beizubehalten. Ersatzbauten, Erweiterung Für Anbauten, Aussenisolationen, Dachsanierungen, Dachaufbauten oder Windfanganbauten usw. ist eine Volumen- oder Grundflächenvergrösserung von max. 15 % zulässig. 8 Art. 15 b2 Für unbebaute oder unternutzte Grundstücke wird das massgebliche Gebäudevolumen nach Massgabe des Nutzungsmasses der benachbarten quartiertypischen Gebäude im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Das zulässige Volumen muss sich bezüglich seiner Proportionen gut in das Gesamtbild einfügen. Neubauten Art. 15 c2 Es gelten die gleichen Nutzungsbestimmungen wie für Wohnzonen. Der Wohnanteil beträgt min. 80 %. Nutzweise Art. 15 d2 Besondere Gebäude Für besondere Gebäude gemäss § 49 Abs. 3 PBG beträgt die grösste Höhe 2.50 m und bei Schrägdächern 3.50 m. Die Grundfläche beträgt max. 20 m2. Gebäude dieser Art dürfen auf die Grenze gebaut werden. Der Zusammenbau zweier Gebäude an der Grundstücksgrenze ist gestattet. C. Zentrumszonen1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.