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Art. 46 · Wald, Feld- und Ufergehölze, Hecken

BZO Zonenreglement Balsthal · S. 29 · Original-PDF

1Wald- und Feldgehölze Der Schutz und die Nutzung von Wald und Feldgehölzen richten sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung.

2Ufergehölze Ufergehölze sind nach Art. 21 NHG geschützt.

3Hecken Hecken sind gemäss § 20 Kant. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, BGS 435.14111) geschützt. Sie dürfen weder entfernt noch vermindert werden. Das sachgemässe Zurückschneiden ist gestattet. Die Gewährung von Ausnahmen richtet sich nach Verordnung über den Natur- und Heimatschutz und die kantonale Richtlinie über Feststellung und Unterhalt von Hecken und Ufergehölzen (Heckenrichtlinie12).

4Feststellung für Ufergehölze / Hecken Bei Planungs- und Bauvorhaben auf den davon betroffenen Parzellen ist die Grenze des Ufergehölzes im Einzelfall fachmännisch festzustellen. Es ist ein Baulinienabstand von 4.0 m ab Heckensaum innerhalb und 12.0 m ausserhalb der Bauzone auszuscheiden einzuhalten. Über Ausnahmen entscheidet die Baukommission. Die entsprechenden Baulinien sind im Baugesuchverfahren oder in allfälligen Teilzonenplänen festzulegen.

4Pflege Der Gemeinderat kann für den sachgemässen Unterhalt der Hecken in Ergänzung zum kantonalen Mehrjahresprogramm Natur und Landschaft Vereinbarungen mit der Bewirtschafterin / dem Bewirtschafter abschliessen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.