Art. 45 · Geschützte Naturobjekte (Einzelbäume und Baumgruppen)
BZO Zonenreglement Balsthal · S. 28 · Original-PDF
1Zweck Die in den Nutzungsplänen ausgewiesenen, geschützten Bäume sind geschützt und dürfen ohne Bewilligung der Baubehörde nicht beseitigt werden.
2Massnahmen Nach Abgang eines Baumes soll an gleicher Stelle oder an sinnvoller Lage ein einheimischer, standortgerechter Baum neu angepflanzt werden. Zuständig ist die Grundeigentümerin / der Grundeigentümer.
Sämtliche Massnahmen, welche den Erhalt der Bäume gefährden, sind zu vermeiden. Die Beseitigung aus zwingenden Gründen (Krankheit, Alter, Gefährdung) bedarf der Genehmigung der Baubehörde. Diese regelt die Ersatzpflanzung mit artgleichen oder standortgerechten Bäumen. Die Gemeinde fördert den Vollzug dieser Vorschriften mit zweckgebundenen Beiträgen. Sie stellt die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen des jährlichen Budgets zur Verfügung und legt diese in einem Schutz- und Pflegekonzept fest.
3Unterhaltskosten / -arbeiten
28/39 Einwohnergemeinde Balsthal Zonenreglement
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.