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Art. 66 · Einfriedigungen und Mauern

BZO Zell · S. 19 · Original-PDF

Bewilligungspflichtige Einfriedigungen und Mauern werden nach der Richtlinie zur Umgebungsgestaltung im Anhang beurteilt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.