Art. 59 · Mehrlängenzuschlag
BZO Zell · S. 17 · Original-PDF
1Wird eine Gebäudeseite in den Wohnzonen länger als 12 m, so ist der Grundabstand um 1/3 der Mehrlänge zu vergrössern. Dieser Zuschlag beträgt jedoch nur 1/6, wenn die Fassadenhöhe nicht mehr als 5 m beträgt.
2Wenn der kantonalrechtliche Mindestgebäudeabstand unterschritten wird, müssen die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden.
3Die Grenzabstände betragen jedoch in den einzelnen Zonen max. die genannten Masse für den grossen Grundabstand. Der Mehrlängenzuschlag gilt nicht für dauernd gewerblich genutzte Erd- und Untergeschosse in den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung. 17 Gemeinde Zell Bau- und Zonenordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.