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Art. 11 · Dachgestaltung

BZO Zell · S. 7 · Original-PDF

Dachgestaltung / Dachneigung

1Es sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Dachneigung zulässig: − bei flarzähnlichen Bauten (zusammengebaute Hausteile): mind. 27° alter Teilung − bei übrigen Bauten: 36° - 43° alter Teilung.

2Im unteren Teil des Daches sind die traditionellen konstruktionsbedingten Reduktionen der Dachneigung zulässig und erwünscht.

3Der Dachabschluss ist schlank zu halten und als eingeschnittene Ziegelleiste auszuführen. Ortgangziegel sind nicht zulässig. Dachvorsprünge

4Das Dach ist in herkömmlicher Art zu konstruieren. In der Regel haben Dachvorsprünge traufseits mind. 60 cm und giebelseits mind. 30 cm zu betragen. Belichtung des Dachraumes

5Die Belichtung des Dachraumes hat in erster Linie von den Giebelfassaden her zu erfolgen. Im Weiteren sind einzelne Dachaufbauten und Dachflächenfenster nach Massgabe der speziellen Vorschriften für die Kernzonen zulässig. 7 Gemeinde Zell Bau- und Zonenordnung Firstrichtungen

6Die im Kernzonenplan eingetragenen Firstrichtungen sind verbindlich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.