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Art. 76 · Sicherheit

BZO Winterthur · S. 31 · Original-PDF

1Bei der Gestaltung von öffentlichen und halböffentlichen Räumen in Bauten und Anlagen ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzer und Benutzerin­ nen, insbesondere von Frauen und Kindern sowie alten und gebrechlichen Personen, Rechnung zu tragen; zu vermeiden sind unter anderem unüber­ sichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Besondere Beach­ tung ist der Ausgestaltung der Freiräume zu schenken. Art. 76a * Erhöhte energetische Anforderungen bei Ausnützungsbonus

1Folgende Bauvorhaben haben mindestens dem SIA-Effizienzpfad Energie 2040, dem Minergie P-Standard oder einem mit diesem vergleichbaren Standard zu entsprechen: a. Gebäude in Gebieten mit Sonderbauvorschriften für Terrassen- und ähnliche Überbauungen (T), für die Erleichterungen gemäss Art. 58 Abs. 3 oder 4 BZO gewährt werden; 31 7.1.3-1 Stadt Winterthur b. Arealüberbauungen, wenn die gemäss Regelbauweise zulässige Baumasse überschritten wird (Art. 64 Abs. 4 BZO). Bei Arealüber­ bauungen, die bereits überbaute Grundstücke umfassen, sind diese Anforderungen bezüglich der bestehenden Bauten zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist; c. Gebäude im Perimeter von Gestaltungsplänen, wenn die gemäss Re­ gelbauweise zulässige Baumasse oder die Grundmasse der Zentrumszonen überschritten werden.

2Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der Vorschriften und Standards ge­ mäss Abs. 1 die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären.

10Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.