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Art. 56 · Grenzbau in zweigeschossigen Wohnzonen (exkl. W2 / 1,0)
BZO Winterthur · S. 23 · Original-PDF
1In den zweigeschossigen Wohnzonen ist der Grenzbau nur gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder wenn der Nachbar schrift lich zustimmt.
2Bei zusammengebauten Hauptgebäuden können eingeschossige Anbau ten auf eine Bautiefe von 14 m ohne nachbarliche Zustimmung an die gemeinsame Grenze gestellt werden.
3Bezüglich des Grenzbaus von Besonderen Gebäuden gilt Art. 73. 4.2 Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.