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Art. 56 · Grenzbau in zweigeschossigen Wohnzonen (exkl. W2 / 1,0)

BZO Winterthur · S. 23 · Original-PDF

1In den zweigeschossigen Wohnzonen ist der Grenzbau nur gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder wenn der Nachbar schrift­ lich zustimmt.

2Bei zusammengebauten Hauptgebäuden können eingeschossige Anbau­ ten auf eine Bautiefe von 14 m ohne nachbarliche Zustimmung an die gemeinsame Grenze gestellt werden.

3Bezüglich des Grenzbaus von Besonderen Gebäuden gilt Art. 73. 4.2 Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.