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Art. 54 · Grundmasse / Nutzweise

BZO Winterthur · S. 22 · Original-PDF

anrechen­ bare Unter­

Grenzab­ stand Grundab­ stand 7 5 5 4 5 5 Grenzab­ stand Mehr­ längenzu­ schlag ab 14 m ⅓ ⅓ ⅓ ⅓ ⅓ ⅓ Grenzab­ stand Höchstmass 12 12 12 10 11 12 1) Besondere Gebäude und Balkone sind lediglich im Rahmen von Art. 73 bzw. Art. 73a auf die Baumassenziffer anzurechnen. 22 Stadt Winterthur 7.1.3-1

2Baumassenausgleich: Für Gebäude mit begehbaren Räumen unter Sattelund Walmdächern über Vollgeschossen wird die Baumassenziffer um 0,2 er­ höht.

3Reduzierter Grenzabstand: Der Grenzabstand darf für jedes weggelassene Vollgeschoss um 1 m, jedoch nur bis auf das kantonalrechtliche Mindest­ mass, herabgesetzt werden.

4Nutzweise: Zulässig sind Wohnungen, nicht störende Gewerbe sowie Lä­ den und Gaststätten zur Quartierversorgung. Betriebe des Sexgewerbes gelten als mässig störende Betriebe und sind damit in allen Wohnzonen ohne Gewerbeerleichterung nicht zulässig. *

Grundmas­ seZone W2 / 1,0Zone W2 / 1,2Zone W2 / 1,6Zone W2 / 2,0Zone W3 / 2,6Zone W4 / 3,4
Baumas­ senziffer1) *1.01.21.62.02.63.4
Vollge­ schosse222234
Dachge­ schosse111122
anrechen­ bare Unter­ geschossekeine11111
Gebäude­ länge4040707070
Grenzab­ stand Grundab­ stand755455
Grenzab­ stand Mehr­ längenzu­ schlag ab 14 m⅓⅓⅓⅓⅓⅓
Grenzab­ stand Höchstmass121212101112

Tabelle von S. 22 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.