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Art. 52 · Gebäudeabbruch

BZO Winterthur · S. 21 · Original-PDF

1Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er ist zu bewilligen, wenn die Gebäude bzw. Gebäudeteile nicht unter Denk­ malschutz gestellt werden und wenn durch den Abbruch die zukünftige Überbauung nicht negativ präjudiziert wird. Art. 53 * Grundmasse / Besondere Nutzungen

1Für die Gestaltungspläne gelten folgende Grundmasse und Nutzungsvor­ schriften: a. Verschiebungen Ausnützung: In den im Ergänzungsplan bezeichne­ ten Bereichen 1–3 sind Verschiebungen der Ausnützung zwischen einzelnen Gestaltungsplänen innerhalb eines Bereichs und zwischen anstossenden Bereichen zulässig.

b.* Wohnanteil: Für den Wohnanteil in den Bereichen werden folgende Werte festgelegt: 1.–3. * … 4. Bereich Areal Lagerplatz: max. 35% 5. * Bereich Areal Werk 1: min. 20% / max. 55% c. Publikumsorientierte Nutzungen: min. 10% d. Hochhäuser: Hochhäuser sind generell zulässig. e. Erschliessung: Die Erschliessung hat ressourcensparend und mit Rücksicht auf die Strassenkapazitäten zu erfolgen. Es sind Mobili­ tätskonzepte zu erarbeiten.

2Die publikumsorientierten Nutzungen sind im Rahmen der Überbauung der einzelnen Bereiche zu realisieren. Verschiebungen zwischen anstossenden Bereichen sind zulässig. 21 7.1.3-1 Stadt Winterthur

3Der Stadtrat kann den im Rahmen eines Bereiches zu realisierenden Wohnanteil angemessen reduzieren oder erhöhen, wenn überwiegende öf­ fentliche Interessen dies erfordern.

4Vorschriften für die Wohnzonen und die Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.