Art. 37 · Umschwung
BZO Winterthur · S. 16 · Original-PDF
1Die bauliche Veränderung des Umschwungs ist bewilligungspflichtig. Art. 38 * Gestaltung und Ausnützung
1Bauten, Anlagen, Grün- und Freiräume sind im Ganzen wie in ihren einzel nen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Einordnung in die in Art. 35 beschriebene Siedlungs struktur erzielt wird.
2Das zulässige Bauvolumen richtet sich nach dem Bestand auf der betroffe nen Parzelle. 16 Stadt Winterthur 7.1.3-1
3Das zulässige Bauvolumen kann in begründeten Fällen bis auf das ortsund quartierübliche Mass erhöht werden, wenn dadurch insgesamt eine bes sere Gestaltung und Einordnung erreicht und die Gartenstadtqualität ge stärkt wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.