Art. 30 · Bauvorschriften
BZO Winterthur · S. 13 · Original-PDF
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1Hauptgebäude: Die im Ergänzungsplan bezeichneten Hauptgebäude kön nen im bestehenden Gebäudeprofil und unter Einhaltung der bestehenden Gebäudestruktur sowie des charakteristischen Erscheinungsbildes nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen umgebaut oder ersetzt wer den. Untergeordnete Abweichungen sind gestattet, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
2Nebenbauten (Besondere Gebäude): Bestehende Nebenbauten sind mög lichst entsprechend ihrer ursprünglichen Bestimmung zu nutzen (Garagie rung, Lager, Stallungen oder dergleichen). Neue besondere Gebäude sind nur zulässig, wenn sie sich gut in die landschaftliche und bauliche Umge bung einordnen, für die Nutzung der Hauptgebäude erforderlich sind und die im Neubau geplante Nutzung nicht in einem Hauptgebäude realisiert werden kann. 13 7.1.3-1 Stadt Winterthur
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.