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Art. 6 · Kernzonenplan Aesch

BZO Neftenbach · S. 5 · Original-PDF

Die Lage, Stellung der Gebäude in der Kernzone Aesch haben sich nach dem Kernzonenplan Aesch, 1:500, zu richten. Dabei kann auf die Einhaltung von kantonalen und kommunalen Abstandsvorschriften verzichtet werden.

1Hauptgebäude haben Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von mindestens 40° aufzuweisen. Aufschieblinge sind zulässig.

2Der Hauptfirst muss in der Richtung der längeren Gebäudeseite verlaufen. Kehrfirste sind nur auf einer Seite des Hauptdaches gestattet. Sie müssen von der Trauffassade deutlich abgesetzt sein.

3Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss als vereinzelte Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig. Sie dürfen nicht länger als 1/3 der zugehörigen Fassade sein. Im Perimeter des überkommunalen Ortsbildes dürfen sie nicht länger als 1/4 der zugehörigen Fassade sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.