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Art. 5 · Grundmasse

BZO Neftenbach · S. 4 · Original-PDF

2Für die Neubauten gelten folgende Grundmasse: Vollgeschosse max. 2

Dachgeschosse max. 2 Fassadenhöhe (traufseitig) max. 7.5 m Fassadenhöhe (giebelseitig) Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe (traufseitig) um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m. Ausnützungsziffer max. 45% Grundabstand min. 5.0 m Gebäudelänge max. 40.0 m

3Der Ausbau des zweiten Dachgeschosses ist bei bestehenden und bei neuen Gebäuden nur insoweit zulässig, als dies die Belichtungsmöglichkeiten gemäss Art. 7 nachstehend erlauben.

4Die in den Kernzonenplan Neftenbach braun bezeichneten Bauten dürfen nur unter Beibehaltung der Lage, der kubischen Gestaltung und Wahrung des Charakters der Fassaden und des Daches umgebaut und ersetzt werden. Die ursprüngliche Materialisierung ist beizubehalten. Eine moderne Interpretation der strukturellen Merkmale der Fassaden in eine zeitgenössische Architektur ist bei besonders guter Gestaltung zulässig. Bei Umund Ersatzbauten sind Abweichungen von der Lage zulässig, wenn dies im Interesse des Gewässerraums liegt. Es ist eine Interessenabwägung erforderlich.

4 Kommunale Nutzungsplanung Neftenbach Bau- und Zonenordnung 2020

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.