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Art. 71 · Grenzbau und Zusammenbau

BZO Elsau · S. 25 · Original-PDF

1In allen Zonen ist der Grenzbau bzw. der Zusammenbau erlaubt, wenn - an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder - die an eine gemeinsame Grenze stossenden Gebäude gleichzeitig erstellt werden und - dabei die maximale Gebäudelänge nicht überschritten wird.

2In den Zonen G I, G II und G III ist der Grenzbau erlaubt, wenn - der betroffene Grundeigentümer zustimmt und - die maximale Gebäudelänge nicht überschritten wird. 5.2 Abstellplätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.