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Art. 72 · Abstellplätze

BZO Elsau · S. 25 · Original-PDF

Wohnnutzung:

1Pro Einfamilienhaus sind 2 Abstellplätze zu erstellen. Der Garagenvorplatz gilt ebenfalls als Pflichtabstellplatz.

2Bei Gebäuden mit 2 oder mehr Wohnungen müssen 1.5 Parkplätze pro Wohnung erstellt werden.

3Zusätzlich zu den notwendigen Abstellplätzen ist bei Mehrfamilienhäusern und bei Überbauungen mit zentraler Parkierung pro 4 Wohnungen ein Besucherparkplatz bereitzustellen. Die Ausscheidung und Kennzeichnung von Abstellplätzen für Besucher kann auch für bestehende Bauten und Anlagen aufgrund von § 243, Abs. 3, PBG verlangt werden. Andere Nutzungen:

4Die Zahl der Abstellplätze richtet sich nach der Nutzung der Geschossflächen der betreffenden Bauten und Anlagen und ihrer Lage. Je ein Personenwagen-Abstellplatz ist zu erstellen:

a)pro 6 Sitzplätze in Restaurants;

b)pro 50 m2 Geschossfläche für Büros, Ateliers und Kleingewerbe. Bau- und Zonenordnung Elsau vom 28. November 2025 Seite 21 Für alle Nutzungen gilt:

5Bei der Ermittlung des Abstellplatzbedarfes sind Bruchteile über 50 % aufzurunden. 1

6Sind aufgrund von besonderen Gegebenheiten (bspw. der Lage in der Gemeinde) im konkreten Ein-zelfall mehr Motorfahrzeuge zu erwarten oder kann schlüssig nachgewiesen werden, dass weniger Abstellplätze erforderlich sind, so können Abweichungen gegenüber der obigen Berechnungsweise verlangt werden.

7Bezüglich der Festlegung der erforderlichen Abstellplätze bei nachgewiesenen Abweichungen gegenüber obiger Berechnungsweisen ist für die Festlegung die kantonale Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen zu berücksichtigen.

8Bei Gebäuden mit verschiedener Nutzung wird der Bedarf an Abstellplätzen entsprechend ihrer Anteile ermittelt. 5.3 Ausrüstung von Mehrfamilienhäusern

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.