Art. 66 · Rietwiesen
BZO Elsau · S. 22 · Original-PDF
1Für das Gebiet „Rietwiesen“ hat der Gestaltungsplan die gesamte, mit der Gestaltungsplanpflicht überlagerte Fläche, zu umfassen. Eine Etappierung zusammenhängender Überbauungen im Rahmen der minimalen Fläche für Arealüberbauungen in der Wohnzone W3 (8000 m2) ist zulässig.
2Gesamthaft gilt eine Mindestausnützung von 75 %. Bauliche Dichte
3Gesamthaft gilt ein minimaler Wohnanteil von 90 % der zulässigen anrechenbaren Geschossflächen. Nutzweise
4Die Vollgeschosszahl darf auf vier erhöht werden. Wird die Anzahl Vollgeschosse auf vier erhöht: Massvorschriften - ist nur ein Attikageschoss zulässig, - beträgt die maximal zulässige traufseitige Fassadenhöhe 14.7 m.
5Zusätzlich gelten folgende Anforderungen: Anforderungen - Der Gestaltungsplan sichert die Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Wohnüberbauung und eine zweckmässige Erschliessung mit attraktiven Verbindungen für den Fuss- und Veloverkehr. - Die Gestaltung des Freiraums hat eine hohe Qualität aufzuweisen. - Der Lärmschutz (Einhaltung der Planungswerte) muss gewährleistet sein. - Im Gestaltungsplangebiet müssen Bauten so gebaut und ausgerüstet werden, dass mindestens 30 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. - Die Störfallrisiken müssen tragbar sein. Bau- und Zonenordnung Elsau vom 28. November 2025 Seite 18
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.