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Art. 56 · Abstände

BZO Elsau · S. 19 · Original-PDF

Gegenüber privaten Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Gewerbezonen sind die Abstände der entsprechenden Zone, jedoch mindestens ein Grenzabstand von 4.0 m einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.