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Art. 28 · Ersatzbau

BZO Elsau · S. 12 · Original-PDF

1Eventuelle Ersatzbauten haben in den ortsbaulich wichtigen Baufluchten dem abzubrechenden Altbau zu entsprechen. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen wie für Umbau. 3Eventuelle Neubauten haben sich in ihrer Stellung in die vorhandene Baustruktur einzufügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.