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Art. 11 · Stellung und Gestaltung von Neubauten
BZO Elsau · S. 8 · Original-PDF
1Neubauten haben sich in ihrer Stellung in die vorhandene Baustruktur einzufügen.
2Neubauten haben in Kubatur, Proportionierung und Fassadengliederung auf die ortsbaulichen Besonderheiten Rücksicht zu nehmen. Bau- und Zonenordnung Elsau vom 28. November 2025 Seite 4
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.