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Art. 5 · Um- und Ersatzbauten in der Kernzone I
BZO Brütten · S. 6
1In der Kernzone I dürfen bestehende Gebäude herkömmlicher Art im bisherigen Gebäudeprofil und unter Beibehaltung des bisherigen Erscheinungsbildes umgebaut und ersetzt werden 2Abweichungen vom bisherigen Erscheinungsbild können, insbesondere im Zusammenhang mit einer geänderten Nutzweise, bewilligt werden, wenn die wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaus erhalten bleiben. 3Untergeordnete Abweichungen von der bisherigen Lage des Gebäudes sowie vom bisherigen Gebäudeprofil können im Interesse der Wohnhygiene und des Ortsbildschutzes bewilligt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.