Art. 4 · Grundmasse
BZO Brütten · S. 6
1Es gelten die folgenden Werte als Minimal- bzw. Maximalbeschränkungen: Ausnützungsziffer
K I K II Für Um- und Ersatzbauten max. % - 50 Für Neubauten max. % 50 50 Zuschlag für dauernd gewerblich max. - 1/4 genutzte Gebäudeteile Kleiner Grenzabstand min m 3.5 5.0 Grosser Grenzabstand min. m 7.0 10.0 Vollgeschosse max. 2 2 Anrechenbare Dachgeschosse max. 2 2 Anrechenbare Untergeschosse max. 0 0 Gebäudelänge max. m 40 40 Traufseitige Fassadenhöhe max. m 7.5 7.5 Gesamthöhe max. m 14.5 14.5 Empfindlichkeitsstufen ES III III 2Das zweite Dachgeschoss darf zu Wohn- und Arbeitszwecken soweit ausgebaut werden als die notwendige Belichtung unter Beachtung der Kernzonenbestimmungen mehrheitlich über die Giebelfassaden ermöglicht werden kann. 3Der Zusammenbau mehrerer Gebäude im Rahmen der zonengemässen Gebäudelänge ist gestattet, das Zusammenbauen an einer Grenze jedoch nur unter der Voraussetzung von § 287 PBG und überdies nur mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.